SATZUNG

 

des Internationalen Cardueliden Club ( ICC ) e.V.

 

§1 Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr

Der am 14.September 1980 in Havixbeck bei Münster gegründete Club führt den Namen:

Internationaler Cardueliden Club ( ICC ) e.V.

und hat seinen Sitz in Münster/Westfalen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschaftsjahr ist 1.1. bis  31.12. eines Jahres

  

§2 Ziele des Clubs

Ziele des Clubs sind:

a)      Förderung der Arterhaltungszucht von Cardueliden  Arten

b)      Betreuung, Belehrung und Beratung seiner Mitglieder durch Wort und Schrift in alllen Fragen des Artenschutzes, der Arterhaltung und der Wiedereingliederung von gefährdeten in- und ausländischen Carduliedenarten in ihre Biotope.

c)      Das Interesse aller Vögelzüchter wecken für die Arterhaltung, artgerechte Pflege und Erhaltungszucht von Carduelidenarten.

d)      Vermittlung von Zuchttieren unter den  Mitgliedern zum Aufbau reiner Zuchtstämme.

e)      Eintreten für die Belange des Natur- und Artenschutzes.

f)        Betreuung der Mutationsformen von Carduelidenarten, Belehrung und Beratung seiner Mitglieder im gewissenhaften Umgang mit Mutationsformen von Cardueliedenarten, mit dem Ziel gentechnisch reine Zuchtstämme der Nominatform sowie deren Unterarten zu erhalten.

 

 

§3 Mitgliedschaft

a)      Eintritt derMitglieder

Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Kassier vorzulegen oder zu Protokoll einer Mitgliederversammlung zu erklären.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

b)      Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich  bis zum 31.12. eines Geschäftsjahres zu erklären.

c)      Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss. Der Ausschluß  aus dem Club ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.

Über einen Ausschuß entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mindestens drei Wochen  vor der Vorstandssitzung die eventuellen Ausschlussgründe mitzuteilen. Eine schriftliche  eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandsitzung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

d)      Steichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Club aus.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied bis zum 1.5. des laufenden Geschäftsjahres trotz einmaliger Mahnung durch den Kassier den festgesetzten Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.

Die Mahnung muss bis spätestens zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahr durch einen eingeschriebenen Brief an die letzte dem Club bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

e)      Sonstiges Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

  

§4 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe bestimmt die Generalversammlung. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch ein Bankeinzugsverfahren. Der Beitrag ist jährlich im voraus durch den Kassier einzuziehen.

Tritt ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres bei, so ist lediglich der Beitrag  für die jeweiligen Monate zu entrichten. Dieser Beitrag  ist mit dem Eintritt fällig.

Umlagen erfolgen nur bei Bedarf. Hierzu ist ein Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erforderlich, der mit einer Mehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder gefasst sein muss.

  

§5 Organe des Clubs

a)      der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b)      die Generalversammlung

  

§6 Vorstand

Vorstand im Sinne § 26 BGB

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1.Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1.Kassier und dem 2. Kassier.

Er vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand führt nach Ablauf  seiner Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus irgendeinem Grund aus, so kann eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.

Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Die anfallenden Ausgaben sind zu belegen und werden erstattet.

  

§7 Kassenprüfer

Einmal im Jahr wird die Kasse durch zwei vorher von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmte Clubmitglieder geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Versammlung mündlich vorzutragen.

  

§8 Generalsversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich statt.

Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

Die Frist  beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

Der Vorsitz  in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der 1. Schriftführer. Sind alle genannten Personen verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

a)      es das Interesse des Clubs erfordert

b)      1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.

In den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand der Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung der Vorstandschaft Beschluss zu fassen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung.

 

§9 Beschlussfassung in der Generalversammlung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

Auf Antrag mindestens eines Clubmitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Der Club kann jedoch nicht aufgelöst werden, solange noch sechs Mitglieder dem Club angehören.

 

§10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.

  

§11 Clubausstellung

a)      Es kann jährlich  eine Internationale Cardueliden Schau ausgerichtet werden.

b)       Die Kennzeichnung der besonders geschützten Vogelarten erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

  

§12 Mitgliedschaft des Clubs

Der ICC kann durch Beschluß derGeneralversammlung einem anderen Verband/Verein, welcher der Ziele und belange des Club's National und/oder International vertritt, beitreten und/oder austreten. Hierfür ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§13 Auflösung des Clubs

Eine Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen ( Hinweis auf § 9 ).

Im Falle der Auflösung fällt das Clubvermögen an das Institut für Tierernährung in Hannover.

  

§14 Inkrafttreten dieser Satzung

Vorstehende Satzung wurde beraten und einstimmig  beschlossen.

Geändert am 22.10.2016